§ 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Notariat[[1]](#articletitle_text_fn_817045_2_1_c)
§ 8 EG ZGB · Notariat[[1]](#articletitle_text_fn_817045_2_1_c)
1. Das Notariat ist insbesondere zuständig für
1. Öffentliche Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder rechtlich erheblicher Tatsachen in Fällen, in denen diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird;
2. Beglaubigungen;
3. * Aufnahme des Inventars im Bereich des ehelichen Güterrechts und nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG);
4. Aufnahme des amtlichen Inventars gemäss § 49 Abs. 2 und § 64 Abs. 1;
5. Anordnung und Aufnahme des Inventars sowie Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Nacherbeneinsetzungen (Art. 490 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB);
6. Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und Art. 505 Abs. 2 ZGB);
7. Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker (Art. 517 Abs. 2 ZGB);
8. Verwaltung des Anteils eines Verschollenen (Art. 548 Abs. 1 ZGB);
9. Antrag auf Verschollenenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB);
10. Anordnung und Durchführung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 folgende ZGB);
11. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB);
12. Ausstellen von Erbenbescheinigungen (Art. 559 Abs. 1 ZGB);
13. Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580 folgende ZGB);
14. Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB);
15. Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen eines Gläubigers (Art. 609 Abs. 1 ZGB);
16. Anordnung und Durchführung der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung gemäss § 65;
17. Durchführung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
18. Aufnahme von Wechselprotesten (Art. 1033 folgende OR).