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210.1 BGB CH-TG

§ 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Notariat[[1]](#articletitle_text_fn_817045_2_1_c)

Sachliche Zuständigkeit
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§ 8 EG ZGB · Notariat[[1]](#articletitle_text_fn_817045_2_1_c)

1. Das Notariat ist insbesondere zuständig für

1. Öffentliche Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder rechtlich erheblicher Tatsachen in Fällen, in denen diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird;

2. Beglaubigungen;

3. * Aufnahme des Inventars im Bereich des ehelichen Güterrechts und nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG);

4. Aufnahme des amtlichen Inventars gemäss § 49 Abs. 2 und § 64 Abs. 1;

5. Anordnung und Aufnahme des Inventars sowie Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Nacherbeneinsetzungen (Art. 490 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB);

6. Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und Art. 505 Abs. 2 ZGB);

7. Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker (Art. 517 Abs. 2 ZGB);

8. Verwaltung des Anteils eines Verschollenen (Art. 548 Abs. 1 ZGB);

9. Antrag auf Verschollenenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB);

10. Anordnung und Durchführung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 folgende ZGB);

11. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB);

12. Ausstellen von Erbenbescheinigungen (Art. 559 Abs. 1 ZGB);

13. Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580 folgende ZGB);

14. Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB);

15. Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen eines Gläubigers (Art. 609 Abs. 1 ZGB);

16. Anordnung und Durchführung der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung gemäss § 65;

17. Durchführung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Art. 612 Abs. 3 ZGB);

18. Aufnahme von Wechselprotesten (Art. 1033 folgende OR).

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