210.1
BGB
CH-TG
§ 79 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bekanntmachung
Freiwillige öffentliche Versteigerung
§ 79 EG ZGB · Bekanntmachung
1. Eine freiwillige öffentliche Versteigerung muss mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekanntgemacht werden.