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210.1 BGB CH-TG

§ 79 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bekanntmachung

Freiwillige öffentliche Versteigerung
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§ 79 EG ZGB · Bekanntmachung

1. Eine freiwillige öffentliche Versteigerung muss mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekanntgemacht werden.

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