210.1
BGB
CH-TG
§ 78 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Inkraftsetzung des Grundbuches, Wirkung
Sachenrecht - Grundbuch
§ 78 EG ZGB · Inkraftsetzung des Grundbuches, Wirkung
1. Nach Anlage des Grundbuches durch das Grundbuchamt bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Hängige Rechtsstreite über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.
3. Zwei Jahre nach Veröffentlichung des Inkrafttretens erlöschen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.