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210.1 BGB CH-TG

§ 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Altrechtliche Pfandtitel

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 77 EG ZGB · Altrechtliche Pfandtitel

1. Die unter dem kantonalen Recht errichteten Pfandtitel sind vor der Anlage des Grundbuches in Grundpfandrechte des Zivilgesetzbuches umzuschreiben und neu auszufertigen.

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