210.1
BGB
CH-TG
§ 76 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Öffentliche Bekanntmachung
Sachenrecht - Grundbuch
§ 76 EG ZGB · Öffentliche Bekanntmachung
1. Nach Abschluss der Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches hat das Grundbuchamt folgende Hinweise öffentlich bekannt zu machen
1. Abschluss der Behandlung der angemeldeten Rechtsverhältnisse;
2. Aufforderung an die Grundeigentümer, den Rechtsbeschrieb ihrer Grundstücke innert einer Frist von drei Monaten einzusehen;
3. Recht zur Einsprache innert eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme;
4. Einführung des Grundbuches nach Ablauf der unbenutzten Einsprachefrist oder nach Erledigung der Einsprachen.