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210.1 BGB CH-TG

§ 76 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Öffentliche Bekanntmachung

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 76 EG ZGB · Öffentliche Bekanntmachung

1. Nach Abschluss der Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches hat das Grundbuchamt folgende Hinweise öffentlich bekannt zu machen

1. Abschluss der Behandlung der angemeldeten Rechtsverhältnisse;

2. Aufforderung an die Grundeigentümer, den Rechtsbeschrieb ihrer Grundstücke innert einer Frist von drei Monaten einzusehen;

3. Recht zur Einsprache innert eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme;

4. Einführung des Grundbuches nach Ablauf der unbenutzten Einsprachefrist oder nach Erledigung der Einsprachen.

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