210.1
BGB
CH-TG
§ 75 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Umstrittene Rechtsverhältnisse
Sachenrecht - Grundbuch
§ 75 EG ZGB · Umstrittene Rechtsverhältnisse
1. Sind bei der Einführung des Grundbuches Rechtsverhältnisse umstritten, hat das Grundbuchamt eine gütliche Einigung anzustreben.
2. Der Gemeinderat kann zur Bereinigung umstrittener Rechtsverhältnisse eine Kommission einsetzen.
3. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Parteien an den Richter zu verweisen.