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210.1 BGB CH-TG

§ 74 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Übertragung, nicht eingetragene Rechte

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 74 EG ZGB · Übertragung, nicht eingetragene Rechte

1. Die im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtsverhältnisse werden von Amtes wegen übertragen. Bei veränderten Verhältnissen ist auf die Anpassung oder Löschung von Rechten und Lasten hinzuwirken.

2. Das Grundbuchamt setzt eine Frist an, innert der nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte geltend gemacht werden können; gleichzeitig kann auch die Änderung oder Löschung eingetragener Rechte oder Lasten beantragt werden.

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