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210.1 BGB CH-TG

§ 73 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Einführung des Grundbuches

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 73 EG ZGB · Einführung des Grundbuches

1. Nach Abschluss der Grundbuchvermessung ordnet der Regierungsrat die Einführung des Grundbuches gemäss Art. 942 folgende ZGB an. Das Grundbuch kann auch für Teile einer Gemeinde eingeführt werden.

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