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210.1 BGB CH-TG

§ 72 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kantonales Grundbuch

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 72 EG ZGB · Kantonales Grundbuch

1. Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches gilt das bestehende kantonale Grundbuch.

2. Die Eintragungen und Löschungen haben in bezug auf Entstehung, Änderung oder Untergang von dinglichen Rechten an Grundstücken Grundbuchwirkung.

3. Die Vorschriften der eidgenössischen Grundbuchverordnung sind auf das kantonale Grundbuch sinngemäss anzuwenden.

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