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210.1 BGB CH-TG

§ 71b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Öffentliches Bereinigungsverfahren

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 71b EG ZGB · Öffentliches Bereinigungsverfahren

1. Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB in einem bestimmten Gebiet anordnen. Er regelt das Verfahren durch Verordnung und kann die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.

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