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210.1 BGB CH-TG

§ 71a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Veröffentlichung

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 71a EG ZGB · Veröffentlichung

1. Beim Erwerb von Eigentum an Grundstücken werden die folgenden Angaben veröffentlicht

1. * das Datum der Handänderung

2. * bei Liegenschaften die Nummer, die Fläche, die Kulturart, die Art der Gebäude und die Ortsbezeichnung

3. * bei Stockwerkeigentum die Nummer, die Art der Einheit, die Wertquote und die Ortsbezeichnung

4. * bei Baurechten die Nummer, die Art der Gebäude und die Ortsbezeichnung

5. * bei Miteigentum der Anteil

6. * die Namen und der Wohnort oder der Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und erwerben

2. Die Veröffentlichung unterbleibt bei kleinen Flächen, bei geringfügigen Anteilen oder Wertquoten sowie bei Handänderungen infolge Güter- und Erbrecht.

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