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210.1 BGB CH-TG

§ 71 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Führung des Grundbuches

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 71 EG ZGB · Führung des Grundbuches

1. Innerhalb des Bezirkes wird das Grundbuch nach Gemeinden geführt.

2. Das Grundbuch wird elektronisch geführt (informatisiertes Grundbuch).

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