210.1
BGB
CH-TG
§ 70 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zusätzlich aufzunehmende Grundstücke
Sachenrecht - Grundbuch
§ 70 EG ZGB · Zusätzlich aufzunehmende Grundstücke
1. Mit Ausnahme des Boden- und Untersees sind die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 Abs. 1 ZGB).