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210.1 BGB CH-TG

§ 70 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zusätzlich aufzunehmende Grundstücke

Sachenrecht - Grundbuch
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§ 70 EG ZGB · Zusätzlich aufzunehmende Grundstücke

1. Mit Ausnahme des Boden- und Untersees sind die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 Abs. 1 ZGB).

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