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210.1 BGB CH-TG

§ 7 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Grundbuchamt

Sachliche Zuständigkeit
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§ 7 EG ZGB · Grundbuchamt

1. Das Grundbuchamt ist zuständig für

1. Führung des Grundbuches;

2. Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken;

3. Beglaubigungen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken.

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