§ 68 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gesetzliche Grundpfandrechte
§ 68 EG ZGB · Gesetzliche Grundpfandrechte
1. Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB besteht ohne Eintragung in das Grundbuch
1. für die vom Grundeigentum zu entrichtenden Steuern;
2. * für die Prämien der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau und die Brandschutzabgaben;
3. zugunsten der Gemeinden, Gemeindezweckverbände und öffentlich-rechtlichen Korporationen für die auf dem Grundeigentum zu entrichtenden Abgaben für öffentliche Anlagen;
4. für Grundbuchgebühren;
5. * für Ansprüche auf Rückerstattung von Kantonsbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten;
6. * für die Kosten des Kantons bei der Sanierung von mit Schadstoffen oder Abfällen belasteten Standorten, soweit die Kosten dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes überbunden werden können;
6a. * für die dem Kanton oder den Gemeinden anfallenden Kosten der Ersatzvornahme beim Anschluss eines Grundstückes ausserhalb der Bauzonen an die öffentliche Kanalisation;
7. * für Forderungen des Kantons aus Bewilligungen oder Konzessionen zur Nutzung öffentlichen Wassers und des Untergrundes, wenn die Nutzung mit dem betreffenden Grundstück einen engen Zusammenhang aufweist;
8. * für Abgaben von Planungsmehrwerten gemäss § 63 bis § 65 des Planungs- und Baugesetzes;
9. * für Beiträge Dritter an die Kosten für den Unterhalt und für Korrektionen gemäss den § 27 und § 28 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren;
10. * für die dem Kanton oder den Gemeinden anfallenden Kosten der Ersatzvornahme bei feuerpolizeilichen Mängeln.
2. Das Grundpfandrecht gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 umfasst die fälligen Betreffnisse des laufenden sowie der beiden vorangegangenen Jahre.
3. Die gesetzlichen Grundpfandrechte gehen den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vor; sie stehen untereinander im gleichen Rang.