210.1
BGB
CH-TG
§ 65 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Erbrecht
§ 65 EG ZGB · Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
1. Sofern keine gerichtliche Teilungsklage anhängig ist, ist jeder Erbe berechtigt, beim Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers schriftlich das Gesuch um amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung einzureichen (Art. 609 Abs. 2 ZGB).
2. Einem solchen Begehren ist stattzugeben, auch wenn es nur von einem Erben gestellt wird.
3. Erachtet das Notariat eine Einigung als aussichtslos oder wird seinem Teilungsvorschlag nicht innert einer anzusetzenden Frist schriftlich zugestimmt, wird das Verfahren eingestellt.