210.1
BGB
CH-TG
§ 64 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Inventar
Erbrecht
§ 64 EG ZGB · Inventar
1. Ein amtliches Inventar ist zusätzlich zu den in Art. 490 und Art. 553 ZGB erwähnten Fällen aufzunehmen, wenn angenommen werden muss, dass der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinterlassen hat.
2. Erben oder Dritte sind verpflichtet, die zur Inventaraufnahme erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und Schulden des Erblassers enthalten. In besonderen Fällen können für die Bewertung von Erbschaftsgegenständen Sachverständige auf Kosten der Erbschaft beigezogen werden.