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210.1 BGB CH-TG

§ 63 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Siegelung der Erbschaft[[1]](#articletitle_text_fn_817117_2_1_c)

Erbrecht
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§ 63 EG ZGB · Siegelung der Erbschaft[[1]](#articletitle_text_fn_817117_2_1_c)

1. Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet, wenn ein Erbe es verlangt oder das Notariat es als notwendig erachtet.

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