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210.1 BGB CH-TG

§ 62 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Todesfallmeldung

Erbrecht
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§ 62 EG ZGB · Todesfallmeldung

1. Jeder Todesfall ist vom Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen dem Notariat unverzüglich mitzuteilen.

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