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210.1 BGB CH-TG

§ 61 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Erbberechtigtes Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_817115_2_1_c)

Erbrecht
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§ 61 EG ZGB · Erbberechtigtes Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_817115_2_1_c)

1. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen (Art. 466 und Art. 550 ZGB), fällt die Erbschaft an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes.

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