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210.1 BGB CH-TG

§ 6 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Betreibungsamt

Sachliche Zuständigkeit
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§ 6 EG ZGB · Betreibungsamt

1. Das Betreibungsamt ist ausserhalb des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zuständig für

1. * Entgegennahme der Zahlung des Grundpfandschuldners bei unbekanntem Wohnsitz des Gläubigers (Art. 851 Abs. 2 ZGB);

2. Führung des Viehverpfändungsprotokolls (Art. 885 Abs. 3 ZGB);

3. Aufnahme von Wechselprotesten (Art. 1033 folgende OR).

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