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210.1 BGB CH-TG

§ 59a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Nachbetreuung, ambulante Massnahmen

Familienrecht - Fürsorgerische Unterbringung
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§ 59a EG ZGB · Nachbetreuung, ambulante Massnahmen

1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die zur Nachbetreuung im Rahmen einer Entlassung (Art. 428 sowie Art. 429 Abs. 3 ZGB) oder zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung erforderlichen Massnahmen anordnen, insbesondere

1. eine Weisung hinsichtlich des künftigen Verhaltens;

2. die Auferlegung einer Melde- und Rechenschaftspflicht der betroffenen Person gegenüber der Behörde, dem Beistand oder einer geeigneten Fachstelle;

3. eine Aufforderung, die ärztlich verordnete medizinische Behandlung, Therapie oder Medikamenteneinnahme einzuhalten;

4. eine Ermächtigung des Beistandes oder einer geeigneten Fachstelle zur regelmässigen Kontrolle und Berichterstattung hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse der betroffenen Person sowie der Einhaltung der ärztlich verordneten medizinischen Behandlung, Therapie oder Medikamenteneinnahme.

2. Die Behörde hört die betroffene Person, den Beistand sowie die beteiligten Fachpersonen vorgängig an. Die betroffene Person ist berechtigt, gegen Massnahmen im Sinne von Abs. 1 Beschwerde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) zu erheben. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Behörde überprüft alle drei Monate die Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen. Sie hebt sie auf Antrag oder von Amtes wegen wieder auf, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben oder eine Unterbringung angeordnet wird.

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