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210.1 BGB CH-TG

§ 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ärztliche Unterbringung

Familienrecht - Fürsorgerische Unterbringung
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§ 58 EG ZGB · Ärztliche Unterbringung

1. Die im Kanton Thurgau zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte dürfen für die Dauer von höchstens sechs Wochen eine Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung anordnen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB).

2. Über Beschwerden gegen ärztliche Unterbringungsentscheide (Art. 439 ZGB) befindet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.

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