210.1
BGB
CH-TG
§ 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ärztliche Unterbringung
Familienrecht - Fürsorgerische Unterbringung
§ 58 EG ZGB · Ärztliche Unterbringung
1. Die im Kanton Thurgau zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte dürfen für die Dauer von höchstens sechs Wochen eine Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung anordnen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB).
2. Über Beschwerden gegen ärztliche Unterbringungsentscheide (Art. 439 ZGB) befindet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.