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210.1 BGB CH-TG

§ 54 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Rechnungsführung

Familienrecht - Beistandschaft
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§ 54 EG ZGB · Rechnungsführung

1. Die Beistandschafts- und Schlussrechnung (Art. 410 Abs. 1 und Art. 425 Abs. 1 ZGB) müssen über den Vermögensstatus, Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie über Einnahmen und Ausgaben Auskunft erteilen. Die Belege sind beizufügen.

2. Bei unzureichender oder säumiger Rechnungsablage kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Rechnung nach vorgängiger Verwarnung auf Kosten des Beistandes durch einen Dritten erstellen lassen.

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