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210.1 BGB CH-TG

§ 51 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Entschädigung und Spesen

Familienrecht - Beistandschaft
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§ 51 EG ZGB · Entschädigung und Spesen

1. Das Obergericht regelt Entschädigung und Ersatz der Spesen im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB.

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