210.1
BGB
CH-TG
§ 49 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Inventar
Familienrecht - Kindesvermögen
§ 49 EG ZGB · Inventar
1. Das Inventar über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 2 ZGB) ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert einer von ihr anzusetzenden Frist einzureichen.
2. Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Inventar unvollständig oder fehlerhaft und wird der Mangel innert einer Nachfrist nicht behoben, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein amtliches Inventar an.
3. Die Steuerbehörden sowie das Notariat sind gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu Auskünften über die Vermögensverhältnisse des Kindes verpflichtet.