210.1
BGB
CH-TG
§ 47 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Melderecht, Meldepflicht
Familienrecht - Kindesschutzmassnahmen
§ 47 EG ZGB · Melderecht, Meldepflicht
1. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist jedermann ungeachtet eines allfälligen Amts- oder Berufsgeheimnisses berechtigt, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.
2. Wer in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ist zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.