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210.1 BGB CH-TG

§ 47 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Melderecht, Meldepflicht

Familienrecht - Kindesschutzmassnahmen
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§ 47 EG ZGB · Melderecht, Meldepflicht

1. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist jedermann ungeachtet eines allfälligen Amts- oder Berufsgeheimnisses berechtigt, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

2. Wer in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ist zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.

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