Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 BGB CH-TG

§ 43 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zustimmung

Familienrecht - Adoption
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 EG ZGB · Zustimmung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die Zustimmung der Eltern (Art. 265a Abs. 1 ZGB) erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 265b Abs. 1 ZGB) entgegennehmen.

2. Sie bestätigt den Eingang der Zustimmung und teilt den Eltern mit, bis wann die Widerrufsfrist (Art. 265b Abs. 2 ZGB) läuft.

← § 42a EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 46 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →