210.1
BGB
CH-TG
§ 43 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zustimmung
Familienrecht - Adoption
§ 43 EG ZGB · Zustimmung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die Zustimmung der Eltern (Art. 265a Abs. 1 ZGB) erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 265b Abs. 1 ZGB) entgegennehmen.
2. Sie bestätigt den Eingang der Zustimmung und teilt den Eltern mit, bis wann die Widerrufsfrist (Art. 265b Abs. 2 ZGB) läuft.