210.1
BGB
CH-TG
§ 42a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gesuch
Familienrecht - Adoption
§ 42a EG ZGB · Gesuch
1. Das Adoptionsverfahren wird durch ein schriftliches, von den Adoptiveltern unterzeichnetes Gesuch eingeleitet.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde orientiert die Adoptiveltern über die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Adoption. Zudem teilt sie ihnen mit, welche Anforderungen das Gesuch erfüllen muss und welche Unterlagen diesem beizufügen sind.
3. Sind die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 264, Art. 264a oder Art. 264b ZGB erfüllt, ist die Entgegennahme des Gesuches schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nicht von der gleichzeitigen Einreichung der vollständigen Unterlagen abhängig gemacht werden.