210.1
BGB
CH-TG
§ 42 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutz
Familienrecht - Verfahren
§ 42 EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutz
1. Es gelten die Verfahrensbestimmungen der Art. 443 bis Art. 450e ZGB sowie der ZPO.
2. Zeugeneinvernahmen und Experteninstruktionen (Art. 446 Abs. 2 ZGB), Anordnungen vorsorglicher Massnahmen sowie persönliche Anhörungen (Art. 447 Abs. 1 ZGB) können vom Präsidenten oder einem von diesem bestimmten Mitglied vorgenommen werden. In besonderen Fällen können persönliche Anhörungen an eine aussenstehende Fachperson delegiert werden.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Sachverhaltsabklärung an eine von ihr beauftragte Person oder Stelle delegieren, in der Regel an die zuständige Berufsbeistandschaft.