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210.1 BGB CH-TG

§ 41 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Privatrechtliche Körperschaften

Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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§ 41 EG ZGB · Privatrechtliche Körperschaften

1. Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechtes im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes sind sinngemäss anzuwenden, soweit die Statuten keine Regelung enthalten.

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