210.1
BGB
CH-TG
§ 40 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Auflösung
Juristische Personen des kantonalen Rechtes
§ 40 EG ZGB · Auflösung
1. Die Auflösung einer juristischen Person gemäss § 37 bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2. Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Aufgaben in wesentlichen Teilen erfüllt, weggefallen oder durch eine andere Organisation übernommen worden sind.