Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 BGB CH-TG

§ 40 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Auflösung

Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 EG ZGB · Auflösung

1. Die Auflösung einer juristischen Person gemäss § 37 bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Aufgaben in wesentlichen Teilen erfüllt, weggefallen oder durch eine andere Organisation übernommen worden sind.

← § 39 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 41 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →