210.1
BGB
CH-TG
§ 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Statuten
Juristische Personen des kantonalen Rechtes
§ 39 EG ZGB · Statuten
1. Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über
1. Name und Sitz;
2. Zweck und örtlichen Umfang;
3. Organisation;
4. allfällige Verpflichtung der Mitglieder zu Geld- oder anderen Leistungen;
5. Ermittlung und Verwendung des Rechnungsergebnisses;
6. Statutenänderung;
7. Auflösung;
8. Ermittlung und Verwendung des Liquidationsergebnisses.
2. Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.