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210.1 BGB CH-TG

§ 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Statuten

Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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§ 39 EG ZGB · Statuten

1. Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über

1. Name und Sitz;

2. Zweck und örtlichen Umfang;

3. Organisation;

4. allfällige Verpflichtung der Mitglieder zu Geld- oder anderen Leistungen;

5. Ermittlung und Verwendung des Rechnungsergebnisses;

6. Statutenänderung;

7. Auflösung;

8. Ermittlung und Verwendung des Liquidationsergebnisses.

2. Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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