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210.1 BGB CH-TG

§ 38 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Recht der Persönlichkeit

Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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§ 38 EG ZGB · Recht der Persönlichkeit

1. Neue juristische Personen gemäss § 37 erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Sinne von § 37 werden als juristische Personen des kantonalen Rechtes anerkannt.

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