210.1
BGB
CH-TG
§ 38 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Recht der Persönlichkeit
Juristische Personen des kantonalen Rechtes
§ 38 EG ZGB · Recht der Persönlichkeit
1. Neue juristische Personen gemäss § 37 erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Sinne von § 37 werden als juristische Personen des kantonalen Rechtes anerkannt.