210.1
BGB
CH-TG
§ 37 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Juristische Personen des kantonalen Rechtes
§ 37 EG ZGB · Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB sind insbesondere die Gemeinden, die Versorgungs- und Bewirtschaftungskorporationen, die Thurgauer Kantonalbank, die Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, die Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau, die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau sowie die von der öffentlichen Hand errichteten Stiftungen.
2. Für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.