210.1
BGB
CH-TG
§ 36 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Übrige Veröffentlichungen
Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Veröffentlichung
§ 36 EG ZGB · Übrige Veröffentlichungen
1. Unter Vorbehalt entgegenstehender Vorschriften erfolgen alle übrigen durch das Zivilrecht vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen im kantonalen Amtsblatt.
2. Unter demselben Vorbehalt entscheidet die zuständige Behörde, wie oft die Veröffentlichung stattzufinden hat und ob auch andere Publikationsorgane miteinzubeziehen sind.