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210.1 BGB CH-TG

§ 34 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Durchführung

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Beglaubigung
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§ 34 EG ZGB · Durchführung

1. Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn diese unmittelbar gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt wird.

2. Vor der Beglaubigung einer Kopie, eines Auszuges oder einer Abschrift ist die Übereinstimmung mit dem Original zu überprüfen.

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