210.1
BGB
CH-TG
§ 33 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zweck, Inhalt
Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Beglaubigung
§ 33 EG ZGB · Zweck, Inhalt
1. Durch die amtliche Beglaubigung wird mit einem entsprechenden Vermerk die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Übereinstimmung einer Kopie, eines Auszuges oder einer Abschrift mit dem Original bescheinigt.