210.1
BGB
CH-TG
§ 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Weitere Beurkundungsfälle
Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
§ 32 EG ZGB · Weitere Beurkundungsfälle
1. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über rechtlich erhebliche Tatsachen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss anzuwenden.