Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 BGB CH-TG

§ 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Weitere Beurkundungsfälle

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 EG ZGB · Weitere Beurkundungsfälle

1. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über rechtlich erhebliche Tatsachen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss anzuwenden.

← § 31 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 33 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →