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210.1 BGB CH-TG

§ 31 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Verträge über Grundpfandrechte

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
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§ 31 EG ZGB · Verträge über Grundpfandrechte

1. Bei der Beurkundung von Verträgen über Grundpfandrechte kann der Gläubiger, statt persönlich zu erscheinen, eine schriftliche Erklärung abgeben.

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