Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 BGB CH-TG

§ 30 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bundesrechtliche Beurkundungsformen

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 EG ZGB · Bundesrechtliche Beurkundungsformen

1. Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes kann ausnahmsweise auch in derjenigen Form erfolgen, welche das Bundesrecht für die öffentliche letztwillige Verfügung und den Erbvertrag vorsieht, insbesondere wenn ein solches Rechtsgeschäft gleichzeitig mit einem Geschäft abgeschlossen wird, das der bundesrechtlichen Beurkundungsform unterliegt.

← § 29 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 31 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →