210.1
BGB
CH-TG
§ 30 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bundesrechtliche Beurkundungsformen
Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
§ 30 EG ZGB · Bundesrechtliche Beurkundungsformen
1. Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes kann ausnahmsweise auch in derjenigen Form erfolgen, welche das Bundesrecht für die öffentliche letztwillige Verfügung und den Erbvertrag vorsieht, insbesondere wenn ein solches Rechtsgeschäft gleichzeitig mit einem Geschäft abgeschlossen wird, das der bundesrechtlichen Beurkundungsform unterliegt.