210.1
BGB
CH-TG
§ 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Sachliche Zuständigkeit
§ 3 EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für Aufgaben und Entscheide zuständig, die ihr gemäss Bundesrecht zugewiesen sind. Das Obergericht bezeichnet die einzelrichterlichen Zuständigkeiten für diejenigen Geschäfte, die nicht einer interdisziplinären Beurteilung durch die Behörde bedürfen.
2. ...
3. Angelegenheiten, die in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen, können von der Behörde beurteilt werden, wenn es die Besonderheit der Rechtslage oder des Sachverhaltes oder prozessökonomische Gründe rechtfertigen.