210.1
BGB
CH-TG
§ 29 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Einheit des Beurkundungsaktes
Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
§ 29 EG ZGB · Einheit des Beurkundungsaktes
1. Die Beurkundung erfolgt in der Regel ohne Unterbruch bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten in den Amtsräumen der Urkundsperson.
2. Wird ausnahmsweise auf die gleichzeitige Anwesenheit verzichtet, ist das Hauptverfahren trotzdem mit allen Beteiligten durchzuführen. Die Beurkundung erfolgt erst nach der Unterzeichnung der Urkunde durch alle Beteiligten.