Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 BGB CH-TG

§ 29 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Einheit des Beurkundungsaktes

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 EG ZGB · Einheit des Beurkundungsaktes

1. Die Beurkundung erfolgt in der Regel ohne Unterbruch bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten in den Amtsräumen der Urkundsperson.

2. Wird ausnahmsweise auf die gleichzeitige Anwesenheit verzichtet, ist das Hauptverfahren trotzdem mit allen Beteiligten durchzuführen. Die Beurkundung erfolgt erst nach der Unterzeichnung der Urkunde durch alle Beteiligten.

← § 28 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 30 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →