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210.1 BGB CH-TG

§ 28 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Übersetzung

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
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§ 28 EG ZGB · Übersetzung

1. Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, muss übersetzt werden. Wird ein Übersetzer beigezogen, hat dieser die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bestätigen, dass die Übersetzung des Inhaltes der Urkunde richtig erfolgt ist.

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