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210.1 BGB CH-TG

§ 27 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Behinderte

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
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§ 27 EG ZGB · Behinderte

1. Behinderten ist der Inhalt der Urkunde in einer ihnen verständlichen Form mitzuteilen. Ist der Beizug von Hilfspersonen oder Sachverständigen nötig, haben diese die Urkunde mitzuunterzeichnen und zu bestätigen, dass die Übermittlung des Inhaltes der Urkunde an den Behinderten sorgfältig und vollständig erfolgt ist.

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