210.1
BGB
CH-TG
§ 26 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Hauptverfahren
Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
§ 26 EG ZGB · Hauptverfahren
1. Der Text der Urkunde ist den Beteiligten vorzulesen oder von diesen in Anwesenheit der Urkundsperson zu lesen. Unmittelbar danach ist die Erklärung entgegenzunehmen, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte. Anschliessend ist die Urkunde von den Beteiligten in Anwesenheit der Urkundsperson zu unterzeichnen.
2. Die Urkundsperson hat die Urkunde eigenhändig zu unterzeichnen und die Feststellung anzubringen, dass die Urkunde den ihr mitgeteilten Parteiwillen enthält und die vorgeschriebenen Formen eingehalten worden sind.