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210.1 BGB CH-TG

§ 25 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Erstellen der Urkunde

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
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§ 25 EG ZGB · Erstellen der Urkunde

1. Die Urkunde wird in der Regel von der Urkundsperson abgefasst.

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