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210.1 BGB CH-TG

§ 24 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Vorverfahren

Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung - Öffentliche Beurkundung
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§ 24 EG ZGB · Vorverfahren

1. Die Identität der an der Beurkundung beteiligten Personen ist festzustellen. Ihre Urteils- oder Handlungsfähigkeit ist zu überprüfen.

2. Die Feststellung des übereinstimmenden Parteiwillens hat von Amtes wegen zu erfolgen. Nötigenfalls sind die Parteien auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen. Die Erklärungen können überprüft werden, und die Beteiligten sind, soweit erforderlich, auf deren Bedeutung hinzuweisen.

3. Fehlt die erforderliche Urteils- oder Handlungsfähigkeit oder werden offensichtlich unwahre Angaben gemacht, ist die öffentliche Beurkundung zu verweigern.

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