210.1
BGB
CH-TG
§ 23c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bekanntgabe von Daten
Behörden - Zivilstandsamt[[1]](#titletitle_text_fn_205434_2_1_c)
§ 23c EG ZGB · Bekanntgabe von Daten
1. Das Zivilstandsamt meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von Personen, die ihren Wohnsitz im Amtskreis hatten, der kantonalen Steuerverwaltung und dem zuständigen Notariat.
2. Die Verwaltungen der Bürgergemeinden erhalten auf Verlangen vom Zivilstandsamt die nötigen Daten für die Nachführung ihrer Register.