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210.1 BGB CH-TG

§ 23b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kosten, Gebühren

Behörden - Zivilstandsamt[[1]](#titletitle_text_fn_205434_2_1_c)
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§ 23b EG ZGB · Kosten, Gebühren

1. Der Kanton stellt die Einrichtung des Zivilstandsamtes zur Verfügung und trägt die Kosten für den Betrieb.

2. Er erhält die Einnahmen aus den Gebühren.

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