210.1
BGB
CH-TG
§ 23b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Kosten, Gebühren
Behörden - Zivilstandsamt[[1]](#titletitle_text_fn_205434_2_1_c)
§ 23b EG ZGB · Kosten, Gebühren
1. Der Kanton stellt die Einrichtung des Zivilstandsamtes zur Verfügung und trägt die Kosten für den Betrieb.
2. Er erhält die Einnahmen aus den Gebühren.